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§ 112a BetrVG, Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
(1)1 Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nummer 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Absatz 4 und 5 nur Anwendung, wenn
1.in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 v. H. der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
2.in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 v. H. der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3.in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 v. H. der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4.in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 v. H. der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. 2 Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Aufhebungsverträgen.
(2)1§ 112 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten 4 Jahren nach seiner Gründung. 2 Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. 3 Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO dem Finanzamt mitzuteilen ist.
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