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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 40 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter [Rehabilitationsleistungen]

Die ambulante Krankenbehandlung umfasst insbesondere die ärztliche Behandlung (§ 28 SGB V) und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ambulante [Rehabilitationsmleistungen]. Zu den ambulanten [Rehabilitationsmleistungen] zählen u. a. Maßnahmen nach §§ 42 und § 43 SGB V. Die ambulante Krankenbehandlung wird in der Regel als ambulante kurative Behandlung am Wohnort durchgeführt. Hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Leistungen gelten u. a. die § 28 SGB V Ziff. 1., § 42 SGB V Ziff. 1. und § 43 SGB V Ziff. 1. SGB V.


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