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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG); hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 2003/03]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 3



§ 62 SGB V Ziff. 2.1. RS 2003/03, Zu berücksichtigende Angehörige

(1) Angehörige im Sinne des § 62 SGB V sind die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebenden Ehegatten, eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG, sonstige Angehörige nach § 7 Absatz 2 KVLG 1989 und Kinder, die nach § 10 SGB V versichert sind.

(2) Ein gemeinsamer Haushalt setzt voraus, dass mehrere Familienangehörige im Sinne des § 62 SGB V ihren Wohnsitz zusammen an der gleichen Stelle (Haus, Wohnung) begründet haben und in Wirtschaftsgemeinschaft leben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Absatz 3 Satz 1 SGB I). Dies bedeutet, dass ein vorübergehendes Wohnen außerhalb des gemeinsamen Haushalts nicht zu dessen endgültiger Auflösung führt. Ein gemeinsamer Haushalt kann immer dann unterstellt werden, wenn sich Ehegatten oder Kinder zwar vorübergehend nicht in dem gemeinsamen Haushalt aufhalten, dort jedoch noch einen (ersten oder 2.) Wohnsitz haben.

(3) Kinder in diesem Sinne sind auch die im Haushalt des Versicherten lebenden Stief-, Enkel- und Pflegekinder, deren Familienversicherung aus der Versicherung eines anderen — nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden — Angehörigen des Kindes abgeleitet wird. Diese Kinder sind für die Beurteilung der Befreiung bei der Familie zu berücksichtigen, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Für die Berücksichtigung von Kindern ist neben dem gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten ausschlaggebend, ob im Zeitpunkt der Beurteilung der Befreiung eine Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht. Dabei werden allerdings auch familienversicherte Kinder berücksichtigt, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben (z. B. Schüler/Studenten).

(5) Ehegatten/Lebenspartner des Versicherten sind immer zu berücksichtigen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten leben, unabhängig davon, ob sie selbst versichert, familienversichert oder nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.


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