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§ 12 Reha-RL, Leistungsentscheidung der Krankenkasse
(1)1 Die Krankenkasse entscheidet unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten gemäß § 8 SGB IX auf der Grundlage
-des Antrages der oder des Versicherten unter Beachtung bestehender individueller Anforderungen an die Barrierefreiheit der Rehabilitationseinrichtung,
-ggf. weiterer Dokumente (z. B. eines im Einzelfall vorliegenden Teilhabeplans)
über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der individuell notwendigen Leistung zur medizinischen Rehabilitation. 2 Dabei sind die Fristen der §§ 14 ff. SGB IX zu beachten.
(2)1 Die Krankenkasse teilt der oder dem Versicherten und der Verordnerin oder dem Verordner ihre Entscheidung in geeigneter Form mit und begründet Abweichungen von der Verordnung. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 an die Versicherten erfolgt schriftlich.
(3)1 Von einer verordneten Leistung zur medizinischen Rehabilitation darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des MD vorliegt. 2 Diese ist der oder dem Versicherten und mit deren oder dessen Einwilligung in Textform auch der Verordnerin oder dem Verordner zur Verfügung zu stellen. 3§ 15 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.
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