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Richtlinien

AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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AM-RL – Arzneimittel-Richtlinie



§ 7 AM-RL, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie weitere Medizinprodukte

1 Der Anspruch der Versicherten erstreckt sich auf die Versorgung mit

  • 1.Verbandmitteln, soweit es sich um solche nach Abschnitt P dieser Richtlinie handelt,
  • 2.Harn- und Blutteststreifen, soweit sie nicht entsprechend § 16 Absatz 1 in ihrer Verordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen sind.
  • 3.Medizinprodukten im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB V, soweit diese in die Versorgung mit Arzneimitteln nach den §§ 27 ff. einbezogen sind.
2 Die Regelungen des allgemeinen Teils zu Voraussetzungen für die Arzneimittelverordnung, zur Dokumentation sowie weiteren Anforderungen sind auf die in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkte nach Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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