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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Ärztliche Behandlung

    Gesetzlich Versicherte haben nach § 76 SGB V für die vertragsärztliche Behandlung freie Arzt- und Facharztwahl unter allen zugelassenen Ärzten. Die Kostenübernahme erfolgt zeitlich unbegrenzt für alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden.

    Darüber hinaus ist eine Teilnahme an besonderen Versorgungsformen möglich (z. B. hausarztzentrierte Versorgung oder Disease Management Programme – siehe auch C - Chronisch Kranke).


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