Category Image
Gesetze

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 27 ArbGG, Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

1 Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. 2 § 21 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.