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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 37 ArbGG, Ehrenamtliche Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens 5 Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.

(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis § 28 entsprechend.


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