Category Image
Gesetze

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 46 ArbGG, Grundsatz

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Absatz 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2)1 Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis § 277 ZPO), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a ZPO), über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 bis § 605a ZPO), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Absatz 2 ZPO), über die Förderung von Videoverhandlungen bei Terminsänderungsanträgen (§ 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 ZPO), über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. 7. bis 31. 8. (§ 227 Absatz 3 Satz 1 ZPO) und die Äußerung über Bedenken gegen eine Videoverhandlung in der Klageschrift und der Klageerwiderung (§ 253 Absatz 3 Nummer 4 und § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO) finden keine Anwendung. 3 § 127 Absatz 2 ZPO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist. 4 Abweichend von § 160 Absatz 1 Nummer 4 ZPO enthält das Protokoll die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 50a und § 58 Absatz 4 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.

Satz 2 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.