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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 59 ArbGG, Versäumnisverfahren

1 Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 3 Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4 § 345 ZPO bleibt unberührt.


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