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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 84 ArbGG, Beschluss

1 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2 Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. 3 § 60 ist entsprechend anzuwenden.


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