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BDSG – Bundesdatenschutzgesetz

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BDSG – Bundesdatenschutzgesetz



§ 20 BDSG, Gerichtlicher Rechtsschutz

(1)1 Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

(2) Die VwGO ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

(3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.

(5)1 Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

  • 1.die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
  • 2.die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
2 § 63 Nummer 3 und 4 VwGO bleibt unberührt.

(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO anordnen.


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