Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230).
(3)1 Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR gezahlt. 2 Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 EUR für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Absatz 3 angefügt durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512), neugefasst durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 330). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 749).
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