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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit



§ 2 FELEG, Flächenstillegung

(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn

  • 1.die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Absatz 1, 2 und 8 ALG in der bis zum 8. 8. 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; Maßnahmen zur umweltgerechten Pflege der stillgelegten Fläche sind zulässig,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).

  • 2.sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 5 ALG in der bis zum 8. 8. 2018 geltenden Fassung aufgeforstet wird.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).

(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens im Sinne des ALG einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße (§ 1 Absatz 5 ALG) erreicht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

(3)1 Die Fläche muß bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersrente nach dem ALG beansprucht werden kann, mindestens aber für 5 Jahre, stillgelegt werden. 2 Die Zeit einer Stillegung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem FlurbG beteiligt war, oder die Zeit einer Stillegung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. 4. 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirtschaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der Mindeststillegungsdauer der Stillegung nach diesem Gesetz gleich.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

(4)1 Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMEL Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2 Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.

Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).

1 Vgl. Flächenstillegungsverordnung (FSV).


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