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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
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FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit



§ 5 FELEG, Leistungen an Hinterbliebene

§ 5 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

1 Witwen oder Witwer von Landwirten nach § 1 Absatz 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn

  • 1.sie nicht wieder geheiratet haben,
  • 2.die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ALG erfüllt sind; § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ALG gilt,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

  • 3.sie nicht Landwirte im Sinne des ALG sind und
  • 4.der verstorbene Ehegatte
    • a)im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
    • b)die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.
2 § 14 Absatz 2 und § 14a ALG gelten entsprechend.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).


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