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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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§ 51b GmbHG, Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

1 Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Absatz 1, 3 und 4 AktG entsprechende Anwendung. 2 Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.


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