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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 86 GWB, Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 OWiG) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.


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