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HAG – Heimarbeitsgesetz

Heimarbeitsgesetz (HAG)
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HAG – Heimarbeitsgesetz



§ 18 HAG, Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiet der Entgeltregelung

Der Heimarbeitsausschuss hat die Aufgaben:

  • a)auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken;
  • b)zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Absatz 1 genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschläge für den Abschluss eines Tarifvertrags zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefasster Vorschlag von allen Parteien durch Erklärung gegenüber dem Heimarbeitsausschuss angenommen, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrags;
  • c)bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zu treffen.

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