Category Image
Gesetze

HAG – Heimarbeitsgesetz

Heimarbeitsgesetz (HAG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

HAG – Heimarbeitsgesetz



§ 25 HAG, Klagebefugnis der Länder

1 Das Land, vertreten durch die oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrags an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. 2 Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. 3 § 24 Satz 3 gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.