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HHG – Häftlingshilfegesetz

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
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HHG – Häftlingshilfegesetz



§ 6 HHG, Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem SGB XIV gewährt:

  • 1.Ansprüchen aus § 1 BVG,
  • 2.Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht,
  • 3.Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des SGB XIV oder
  • 4.Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(3)1 Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem SGB XIV anzuerkennenden Schädigung gestorben. 2 Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des SGB XIV, so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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