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InsO – Insolvenzordnung



§ 24 InsO, Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Absatz 2 Nummer 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, § 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Absatz 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.


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