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InsO – Insolvenzordnung



§ 200 InsO, Aufhebung des Insolvenzverfahrens

(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2)1 Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2 Die §§ 31 bis § 33 gelten entsprechend.


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