Category Image
Gesetze

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 4 KVLG 1989, Befreiung von der Versicherungspflicht

(1)1 Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird

  • 1.durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn bei Eintritt der Versicherungspflicht eine Beitragsfestsetzung in die in § 40 Absatz 1 Satz 6 genannte höchste Beitragsklasse erfolgt, oder
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).

  • 2.durch den Antrag auf eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten Renten.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

2 Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(2)1 Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. 2 Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. 3 Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. 4 Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Satz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).

(3)1 Die nach Absatz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen. 2 Als Zuschuss ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 3 § 257 Absatz 2a und § 403 SGB V gelten entsprechend. 4 Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 SGB V besteht.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702). Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 4 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

1 1/22 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle Euro): 171 EUR.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.