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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 12 KVLG 1989, Krankengeld

§ 12 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).

1 Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V erhalten

  • 1.die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind,
  • 2.die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, soweit sie die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erfüllen,
  • 3.die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, und
  • 4.freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V erfüllen.
2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt die Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht aus.

Zu § 12 siehe RS 2024/03.


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