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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 14 KVLG 1989, Mutterschaftsgeld

§ 14 eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

(1) Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V erhalten

  • 1.versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und
  • 2.sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 SGB V erfüllen.

(2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 SGB V

  • 1.versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 SGB V nicht erfüllen,
  • 2.mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und
  • 3.die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verb. mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V genannten Personen.

Zu § 14 siehe Ziff. 9.1.1..


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