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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 24 KVLG 1989, Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet
1.mit dem Tod des Mitglieds,
2.mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,
3.mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirtschaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht erreicht, die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Mindestgröße um mehr als die Hälfte unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Höhe übersteigt,
Nummer 3 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
4.mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,
5.mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall des Anspruchs auf eine Rente nach dem ALG unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine dieser Leistungen zu zahlen ist,
Nummer 5 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
6.mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Gewährung einer Rente nach dem ALG für zurückliegende Zeiträume unanfechtbar wird,
Nummer 6 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
7.mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versicherungspflichtiger Mitglied einer anderen Krankenkasse wird,
Nummer 7 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 8 gestrichen durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423), bisherige Nummer 9 wurde Nummer 8.
8.mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem 3., 4. und 7. Kapitel des SGB XII oder Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX sind.
Nummer 8 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(2) Für das Ende der Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder gilt § 191 SGB V.
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