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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 49 KVLG 1989, Zahlung der Beiträge

(1)1 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2 Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II.

Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) in Verb. mit G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

(2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.

Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

Zu § 49 siehe RS 2015/02.


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