(1)
Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
1.Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII,
2.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII,
3.Bürgergeld nach dem SGB II,
Nummer 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
4.Leistungen nach dem AsylbLG.
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.
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