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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 5 SEG, Anerkennung der Schädigungsfolgen

(1) Als Schädigungsfolge wird die sekundäre Gesundheitsstörung anerkannt, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht.

(2) Zur Anerkennung der Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der sekundären Gesundheitsstörung mit der Wehrdienstbeschädigung.

(3)1 Wenn die zur Anerkennung einer Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der primären oder der sekundären Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des BMVg die Schädigungsfolge anerkannt werden. 2 Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4)1 War die Soldatin oder der Soldat durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse besonderen Einwirkungen ausgesetzt und erkrankt sie oder er infolgedessen an einer Krankheit, die in Anlage 1 BKV aufgeführt ist, so wird die Schädigungsfolge nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 SGB VII anerkannt. 2 Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründen, wenn

  • 1.diese Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 SGB VII zu verursachen, und
  • 2.die besondere Einwirkung überwiegend durch ein schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht worden ist.

(5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fort.


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