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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
Sozialversicherungsrecht
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 12 SGB I, Leistungsträger

1 Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis § 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). 2 Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.


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