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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 19 SGB I, Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

  • 1.Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
  • 2.Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
  • 3.Leistungen
    • a)zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
    • b)zur Berufswahl und Berufsausbildung,
    • c)zur beruflichen Weiterbildung,
    • d)zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
    • e)zum Verbleib in Beschäftigung,
    • f)der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
  • 4.Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).


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