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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
Sozialversicherungsrecht
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 45 SGB I, Verjährung

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).

(3)1 Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 2 Die Hemmung endet 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl. I S. 1450).


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