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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 71 SGB I, Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 53 Absatz 6 und § 54 Absatz 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. 3. 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.

§ 71 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).


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