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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 85 SGB XIV, Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen/Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft

(1)1 Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1 103 EUR erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. 2 Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 52 EUR monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung enthalten ist.

Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).

(2)1 Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. 2 Dieser Anspruch besteht für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes.

(3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädigungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft heiraten.


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