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§ 55 UmwG, Verschmelzung mit Kapitalerhöhung

(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so sind § 55 Absatz 1, §§ 56a, § 57 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 GmbHG nicht anzuwenden.

(2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register sind außer den in § 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 GmbHG bezeichneten Schriftstücken der Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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