Category Image
Gesetze

UmwG – Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Sonstige
Navigation
Navigation

UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 142 UmwG, Spaltung mit Kapitalerhöhung, Spaltungsbericht

(1)§ 69 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Absatz 3 AktG stets stattzufinden hat; § 183a AktG ist anzuwenden.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) In dem Spaltungsbericht ist ggf. auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen bei einer übernehmenden Aktiengesellschaft nach § 183 Absatz 3 AktG sowie auf das Register, bei dem dieser Bericht zu hinterlegen ist, hinzuweisen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.