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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 212 UmwG, Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

1 Macht ein Anteilsinhaber geltend, dass eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Absatz 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des SpruchG die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 2 Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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