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§ 311 UmwG, Verschmelzungsprüfung

§ 311 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1)1 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis § 12 zu prüfen; die §§ 39e und § 48 sind nicht anzuwenden. 2 Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).

(2)1 § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3, jeweils in Verb. mit § 8 Absatz 3, gelten mit der Maßgabe, dass ein Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist. 2 Verschmelzungsprüfung und Prüfungsbericht sind ferner nicht erforderlich in den Fällen des § 307 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c.


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