Category Image
Gesetze

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 38 VersAusglG, Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

(1)1 Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. 2 Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2)§ 34 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3)1 Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. 2 Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.