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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 292 ZPO, Gesetzliche Vermutungen

1 Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. 2 Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.


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