Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 891 ZPO, Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

1 Die nach den §§ 887 bis § 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. 2 Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 3 Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis § 93, § 95 bis § 100, § 106, § 107 entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.