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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1065 ZPO, Rechtsmittel

(1)1 Gegen die in § 1062 Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. 2 Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Absatz 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2)1 Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. 2 Die §§ 707, § 717 sind entsprechend anzuwenden.


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