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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1067 ZPO, Zustellung durch Auslandsvertretungen

Überschrift geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).

(1)1 Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. 2 Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).

(2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).


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