Category Image
Verordnungen

ApBetrO – Apothekenbetriebsordnung

Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

ApBetrO – Apothekenbetriebsordnung



§ 11 ApBetrO, Ausgangsstoffe

(1)1 Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. 2 Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe finden die Vorschriften des § 6 Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung.

(2)1 Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Absatz 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen. 2 Das Prüfzertifikat soll auch Auskunft über die GMP-konforme Herstellung des Ausgangsstoffs geben, soweit es sich um einen Wirkstoff handelt. 3 Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt. 4 Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Satz 4 neugefasst durch G vom 13. 1. 2020 (BGBl. I S. 66).

(3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, zur Herstellung anderer Arzneimittel bezogen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.