§ 17 BPflV, Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
Bisheriger § 25 wurde § 17 durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Absatz 5 SGB V benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.
§ 17 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
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