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Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 2 DEÜV, Meldepflichtige

Meldungen sind zu erstatten von

  • 1.dem Arbeitgeber,
  • 2.Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
  • 3.Zahlstellen,
  • Nummer 3 eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

  • 4.dem BMVg oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

  • 5.den Leistungsträgern.

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