Category Image
Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 10 DEÜV, Jahresmeldung

(1)1 Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. 12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. 2. des folgenden Jahres, zu erstatten. 2 Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. 12. eine Meldung nach §§ 8, § 9 oder § 12 zu erstatten ist.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).

(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.