Category Image
Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 11a DEÜV, Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

Arbeitsentgelt nach § 23b Absatz 2 bis 3 SGB IV ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 SGB IV verwendet wird.

§ 11a geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).

Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 1. 2025).

Zu § 11a siehe RS 2009/01.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.