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Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 40b DEÜV, Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen

1 Das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI versicherungspflichtig sind, zu melden. 2 Dabei sind

  • 1.die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SGB VI anzugeben und
  • 2.Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.
3 § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 40b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).


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