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§ 14 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394).
(1) Die Länder können bis zum 31. 12. 2025 Anträge an das Bundesversicherungsamt auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a KHG aus dem Strukturfonds stellen.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 2 gestrichen durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
(2)
Dem Antrag sind die in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 genannten Unterlagen sowie darüber hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
1.die Erklärung zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG einzuhalten,
2.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Bestätigung, dass
a)die stillgelegte Versorgungsfunktion durch Krankenhäuser in erreichbarer Nähe sichergestellt ist,
b)der betroffene Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land aufgrund der Schließung nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
3.bei allen Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 die Bestätigung,
a)dass die Konzentration von akutstationären Versorgungskapazitäten wettbewerbsrechtlich zulässig ist,
b)der betroffene Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land aufgrund des Vorhabens nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,
4.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zusätzlich die Bestätigung, dass für die betroffenen akutstationären Versorgungskapazitäten Mindestmengen oder Mindestfallzahlen bestehen,
5.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zusätzlich die Bestätigung, dass es sich bei den betroffenen akutstationären Versorgungskapazitäten um Versorgungseinrichtungen zur Behandlung seltener Erkrankungen handelt,
6.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c zusätzlich die Bestätigung, dass die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds vereinbart haben,
7.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Umwandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in Übereinstimmung mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben steht,
8.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Bestätigung, dass die vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, um die Informationstechnik des Krankenhauses an die Vorgaben von § 8a BSIG anzupassen,
9.bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b die Bestätigung, dass die vorhandenen Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen,
Nummer 9 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
10.die Berechnung des Barwerts nach § 12 Absatz 3 in Verb. mit § 2 Absatz 3 Satz 3 einschließlich einer Erläuterung der zugrunde gelegten versicherungsmathematischen Annahmen, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll,
11.bei länderübergreifenden Vorhaben zusätzlich die Erklärung,
a)in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KHG tragen,
b)in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzahlen sind,
c)in welchem Umfang die beteiligten Länder den ihnen zustehenden Anteil nach § 12a Absatz 2 Satz 1 KHG in Anspruch nehmen und
d)in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden.
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